Statuten des Vereins "Offener Treffpunkt"

1 Rechtsform und Ziel

1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Offener Treffpunkt" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Binningen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1.2 Zweck
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Führung eines "Offenen Treffpunkts" für die Binninger Bevölkerung.

Der Verein setzt sich zum Ziel:
- die zwischenmenschlichen Beziehungen zu fördern, primär die Interessen der Kinder und Eltern zu wahren
- Raum zur Verfügung zu stellen, in dem InteressentInnen ihre Fähigkeiten entdecken, einbringen und umsetzen können
- Informationen über Fachstellen, Vereine und Selbsthilfegruppen zu vermitteln (Infodrehscheibe)
- Öffentlichkeitsarbeit und Kontakt zu anderen Institutionen zu pflegen
- gegenseitige Toleranz, Anerkennung und Solidarität zu pflegen.
Im Rahmen des Vereins "Offener Treffpunkt" können Kurse und Dienstleistungen zu Non-Profit-Preisen angeboten werden, sofern diese dem Ziel des Offenen Treffpunkts entsprechen und sie der Vorstand gutheisst.

2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
- Einzelpersonen
- Familien
- Institutionen, die den Verein unterstützen.

Wohnsitz der Mitglieder sollte Binningen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben, welcher regelmässig an der jährlichen MV festgesetzt werden muss.

2.1 Austritt
Ein Mitglied kann jederzeit unter Einhaltung einer 30tägigen Kündigungsfrist (schriftlich) austreten.

2.2 Ausschluss
Jedes Mitglied kann bei Verstoss gegen die Statuten ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann auch nach erfolgloser Mahnung des Mitgliederbeitrages ausgesprochen werden. Für einen Ausschluss bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes.

3 Organisation des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisor/Innen

3.1 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und erfüllt folgende Funktionen:
- Genehmigung der Jahresberichte und des Protokolls der vorgängigen Versammlung
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Genehmigung des Budgets
- Wahl von Vorstand und Revisoren
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Entschädigungen für Vereinsarbeit
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand oder durch ein von 1/5 der Mitglieder begründetes Gesuch an den Vorstand, mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.

Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Statutenrevision darf aber nur vorgenommen werden, wenn den Vereinsmitgliedern die Anträge mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind.

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlüsse einer ausserordentlichen, zudiesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen einer Institution zukommen zu lassen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, wie der Verein "Offener Treffpunkt".

3.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: PräsidentIn, AktuarIn, KassierIn, und zwei BeisitzerInnen.
Der Vorstand wird jeweils auf ein Jahr gewählt, wobei sich nur Vereinsmitglieder zur Verfügung stellen können. Wiederwahl ist zulässig.
Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung hin möglich.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Vorbereitung der Geschäfte für die Mitgliederversammlung
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Übertragung von Obliegenheiten auf Ausschüsse

Der Vorstand tritt so oft als nötig zusammen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der/die PräsidentIn und der/die KassierIn erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeit. Der/die KassierIn legt überdies die Jahresrechnung vor, die zuvor von zwei RechnungsrevisorInnen geprüft wurde.

3.3 RechnungsrevisorInnen
Die beiden RechnungsrevisorInnen, welche nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein dürfen, werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

Die RevisorInnen haben am Ende jedes Geschäftsjahres die Rechnungsführung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

4 Mittel
Einnahmen des Vereins bilden:
- Mitgliederbeiträge
- Einnahmen aus Aktivitäten
- Spenden
- Gönnerbeiträge
- Allfällige Einnahmen aus dem Betrieb
- Evtl. Subventionen

5 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

6 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig

7 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 10.2.1997 in Kraft.