Statuten des Vereins "Offener Treffpunkt"
1 Rechtsform und Ziel
1.1 Name
und Sitz
Unter dem Namen "Offener Treffpunkt" besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Binningen. Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
1.2 Zweck
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Führung eines "Offenen Treffpunkts"
für die Binninger Bevölkerung.
Der Verein setzt
sich zum Ziel:
- die zwischenmenschlichen Beziehungen zu fördern, primär die Interessen
der Kinder und Eltern zu wahren
- Raum zur Verfügung zu stellen, in dem InteressentInnen ihre Fähigkeiten
entdecken, einbringen und umsetzen können
- Informationen über Fachstellen, Vereine und Selbsthilfegruppen zu vermitteln
(Infodrehscheibe)
- Öffentlichkeitsarbeit und Kontakt zu anderen Institutionen zu pflegen
- gegenseitige Toleranz, Anerkennung und Solidarität zu pflegen.
Im Rahmen des Vereins "Offener Treffpunkt" können Kurse und Dienstleistungen
zu Non-Profit-Preisen angeboten werden, sofern diese dem Ziel des Offenen Treffpunkts
entsprechen und sie der Vorstand gutheisst.
2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
- Einzelpersonen
- Familien
- Institutionen, die den Verein unterstützen.
Wohnsitz der Mitglieder
sollte Binningen sein. Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages
erworben, welcher regelmässig an der jährlichen MV festgesetzt werden
muss.
2.1 Austritt
Ein Mitglied kann jederzeit unter Einhaltung einer 30tägigen Kündigungsfrist
(schriftlich) austreten.
2.2 Ausschluss
Jedes Mitglied kann bei Verstoss gegen die Statuten ausgeschlossen werden. Ein
Ausschluss kann auch nach erfolgloser Mahnung des Mitgliederbeitrages ausgesprochen
werden. Für einen Ausschluss bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
3 Organisation des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisor/Innen
3.1 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und erfüllt folgende
Funktionen:
- Genehmigung der Jahresberichte und des Protokolls der vorgängigen Versammlung
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Genehmigung des Budgets
- Wahl von Vorstand und Revisoren
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge und Entschädigungen
für Vereinsarbeit
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des
Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand oder durch ein von 1/5 der Mitglieder begründetes Gesuch an den Vorstand, mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Statutenrevision darf aber nur vorgenommen werden, wenn den Vereinsmitgliedern die Anträge mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlüsse einer ausserordentlichen, zudiesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen einer Institution zukommen zu lassen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, wie der Verein "Offener Treffpunkt".
3.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: PräsidentIn, AktuarIn,
KassierIn, und zwei BeisitzerInnen.
Der Vorstand wird jeweils auf ein Jahr gewählt, wobei sich nur Vereinsmitglieder
zur Verfügung stellen können. Wiederwahl ist zulässig.
Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung hin möglich.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Vorbereitung der Geschäfte für die Mitgliederversammlung
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Übertragung von Obliegenheiten auf Ausschüsse
Der Vorstand tritt so oft als nötig zusammen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der/die PräsidentIn
und der/die KassierIn erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über
die Tätigkeit. Der/die KassierIn legt überdies die Jahresrechnung
vor, die zuvor von zwei RechnungsrevisorInnen geprüft wurde.
3.3 RechnungsrevisorInnen
Die beiden RechnungsrevisorInnen, welche nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands
sein dürfen, werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt,
wobei Wiederwahl zulässig ist.
Die RevisorInnen
haben am Ende jedes Geschäftsjahres die Rechnungsführung zu prüfen
und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
4 Mittel
Einnahmen des Vereins bilden:
- Mitgliederbeiträge
- Einnahmen aus Aktivitäten
- Spenden
- Gönnerbeiträge
- Allfällige Einnahmen aus dem Betrieb
- Evtl. Subventionen
5 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede
persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
6 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig
7 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom
10.2.1997 in Kraft.